Die von der Frankfurter Nationalversammlung vorgeschlagene
Verfassung sah eine demokratische Monarchie vor, das heißt, es sollte einen
gemeinsamen Kaiser (erblich) Deutschlands mit erheblichen Rechten geben, unter
dem ein demokratisch gewählter Reichstag stand.
Wahlberechtigt für das Volkshaus waren alle Männer über 25,
die in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl ihren Repräsentanten wählen
sollten. Dabei kam auf 50.000 Einwohner ein Abgeordneter, der für drei Jahre im
Volkshaus die Interessen dieser vertreten sollte.
Gemeinsam mit dem Staatenhaus bildete das Volkshaus den
Reichstag.
Das Staatenhaus bestand aus 192 Mitgliedern aus den 39
einzelnen Länderregierungen und –Parlamenten. Hierbei sollten die Bürger
Deutschlands nach Landeswahlrecht Landtage wählen, die neben den
Landesregierungen (wohl zumeist Adelige) über Landesangelegenheiten entscheiden
sollten. Die Landtage sollten nun die Hälfte der Abgeordneten wählen, die
andere Hälfte wurde von den Landesregierungen für sechs Jahre bestimmt.
Der Reichstag entsandte nun Minister in die Reichsregierung,
diese wurden jedoch von Kaiser ernannt und auch wieder entlassen. Zudem durfte
der Kaiser den Reichstag einberufen und auflösen, auch hatte er eine Vetorecht,
mit dem er den Erlass von Gesetzen auf jeden Fall aufschieben konnte. Er
übernahm die völkerrechtliche Vertretung und repräsentierte damit sein Land
gegenüber dem Rest der Welt, auch hatte er den Oberbefehl über das Reichsheer.
Als weiteres Organ war das Reichsgericht vorgesehen, dessen
Einsatz und Organisation über ein noch nicht vorhandenes Gesetz geregelt werden
sollte.
Insgesamt hebelt sich die Frankfurter Nationalversammlung selber aus, da der Kaiser die Minister und auch die Frankfurter Nationalversammlung auflösen konnte und die Frankfurter Nationalversammlung über keinerlei Macht über den Kaiser verfügte.
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