Montag, 1. Dezember 2014

Die von der Frankfurter Nationalversammlung vorgeschlagene Verfassung aus dem März 1949



Die von der Frankfurter Nationalversammlung vorgeschlagene Verfassung sah eine demokratische Monarchie vor, das heißt, es sollte einen gemeinsamen Kaiser (erblich) Deutschlands mit erheblichen Rechten geben, unter dem ein demokratisch gewählter Reichstag stand.
Wahlberechtigt für das Volkshaus waren alle Männer über 25, die in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl ihren Repräsentanten wählen sollten. Dabei kam auf 50.000 Einwohner ein Abgeordneter, der für drei Jahre im Volkshaus die Interessen dieser vertreten sollte.
Gemeinsam mit dem Staatenhaus bildete das Volkshaus den Reichstag.
Das Staatenhaus bestand aus 192 Mitgliedern aus den 39 einzelnen Länderregierungen und –Parlamenten. Hierbei sollten die Bürger Deutschlands nach Landeswahlrecht Landtage wählen, die neben den Landesregierungen (wohl zumeist Adelige) über Landesangelegenheiten entscheiden sollten. Die Landtage sollten nun die Hälfte der Abgeordneten wählen, die andere Hälfte wurde von den Landesregierungen für sechs Jahre bestimmt.
Der Reichstag entsandte nun Minister in die Reichsregierung, diese wurden jedoch von Kaiser ernannt und auch wieder entlassen. Zudem durfte der Kaiser den Reichstag einberufen und auflösen, auch hatte er eine Vetorecht, mit dem er den Erlass von Gesetzen auf jeden Fall aufschieben konnte. Er übernahm die völkerrechtliche Vertretung und repräsentierte damit sein Land gegenüber dem Rest der Welt, auch hatte er den Oberbefehl über das Reichsheer.
Als weiteres Organ war das Reichsgericht vorgesehen, dessen Einsatz und Organisation über ein noch nicht vorhandenes Gesetz geregelt werden sollte.

Insgesamt hebelt sich die Frankfurter Nationalversammlung selber aus, da der Kaiser die Minister und auch die Frankfurter Nationalversammlung auflösen konnte und die Frankfurter Nationalversammlung über keinerlei Macht über den Kaiser verfügte.

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